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Arbeitsunfall oder Selbstmord: Was wird aus dem Unfallversicherungsschutz?

Kathleen Kunst
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Leitsatz

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente kann gegenüber der Unfallversicherung auch in Fällen entstehen, in denen einige Indizien jedoch kein Vollbeweis dafür sprechen, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um eine Selbsttötung handelt.

 

Sachverhalt

Ein Versicherter war als Monteur bei einer Baufirma beschäftigt und zusammen mit Kollegen auf einer Baustelle in Rotterdam eingesetzt worden, um dort einen Kran zu reparieren. Die Arbeiter besichtigten zunächst die vorschriftsmäßig gesicherte Plattform des Krans in 40 m Höhe, danach wollten sie sich im Maschinenraum besprechen. Hier trafen sich die Kollegen, wobei der später Verunglückte aus ungeklärtem Motiv auf dem Kran zurück blieb. Etwa zehn Minuten später stürzte er von der Plattform und zog sich tödliche Verletzungen zu. Die Ursachedes Sturzes konnte nicht geklärt werden.

Die Eintrittspflicht des Unfallversicherers hängt regelmäßig davon ab, ob dieser beweisen kann, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt, d. h. keinen Unfall im Zusammenhang mit der Ausübung betrieblicher Tätigkeiten. In diesem Fall verwies der Versicherer auf die Kranken-Vorgeschichte des Verunglückten. Dieser hatte sich 4 Monate vor seinem Tod Anfang April bis Anfang Juni 2001 wegen einer suizidalen Krise und wahnhafter Störung in stationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Der Verunglückte hätte sich zudem zum Zeitpunkt des Sturzes mit seinen Kollegen im Maschinenraum treffen sollen, was gegen ein betrieblich veranlasstes Verbleiben auf dem Kran spreche. Als Vollbeweis reichte dem BSG dieses Vorbringen nicht, weshalb der Witwe die Hinterbliebenenrente aus Arbeitsunfall zugesprochen wurde.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 04.09.2007, B 2 U 28/06 R.

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