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AGS 6/2016, Aktenversendungspauschale bei Beratungshilfe / 1 Aus den Gründen

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Die Erinnerungsführerin begehrt zu Recht die Festsetzung der im angefochtenen Beschluss abgelehnten weiteren Vergütung. Die Ablehnung der Festsetzung der verauslagten Akteneinsichtspauschale von 12,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer erfolgte zu Unrecht.

Der Beratungshilfe leistende Rechtsanwalt hat dem Grunde nach Anspruch auf Vergütung gegenüber der Staatskasse gem. § 44 RVG. Diese Norm regelt zunächst nur, wer Anspruchsgegner ist, nicht aber, für welche Tätigkeiten und in welcher Höhe Vergütung beansprucht werden kann.

Die Vergütung umfasst gem. § 1 RVG Gebühren und Auslagen. Gebührenansprüche ergeben sich im Beratungshilfeverfahren nach der Vorbem. zu Abschnitt 5 VV ausschließlich aus Nrn. 2500–2508 VV. Auslagen werden davon unabhängig gem. § 46 Abs. 1 RVG vergütet. Präzisiert wird dies durch Vorbem. 7 Abs. 1 VV. Danach sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu vergüten, allerdings, soweit nachfolgend – gemeint sind Nrn. 7000–7008 VV – nichts anderes bestimmt ist. Zwar ist hinsichtlich der Post- und Telekommunikationsauslagen diesbezüglich bestimmt, dass entweder gem. Nr. 7001 die tatsächlich angefallenen Kosten für Post und Telekommunikation beansprucht werden können oder stattdessen eine Pauschale nach Nr. 7002 VV. Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des Rechtsanwalts auf Erstattung der aufgewendeten Aktenübersendungspauschale von 12,00 EUR, welche angefallen war gem. Nr. 9003 GKGKostVerz. für die Übersendung einer Ermittlungsakte, hängt mithin davon ab, ob es sich dabei um eine Post- und Telekommunikationsauslage i.S.d. Nrn. 7001/7002 VV handelt (so hierzu LG Leipzig, Beschl. v. 2.9.2008, zitiert nach www.burhoff.de und die bisherige Rspr. des AG Meldorf). Diese Ansicht führt dazu, dass die Aktenversendungspauschale ausschließlich entweder im Rahmen der...

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