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AGS 12/2009, Gebührenstreitwert der Klage eines Mieters auf Feststellung seiner Berechtigung zur Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache

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GKG § 45 Abs. 5 S. 1, 2. Var.

Leitsatz

Der Gebührenstreitwert der Klage auf Feststellung eines Mieters gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt sei, richtet sich entsprechend § 45 Abs. 5 S. 1, 2. Var. GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung.

KG, Beschl. v. 1.7.2009–8 W 59/09

1 Sachverhalt

Der klagende Mieter einer Wohnung hat die beklagte Vermieterin mit den Klageanträgen zu 1) und 2) auf Beseitigung bestimmter Mängel in Anspruch genommen und mit dem Klageantrag zu 3) die Feststellung, dass er bis zur Beseitigung dieser Mängel zur Minderung der Bruttowarmmiete von insgesamt 30 % berechtigt sei, verlangt. Die ungekürzte Miete betrug einschließlich der Nebenkostenvorschüsse monatlich 836,80 EUR. Nach einem Vergleichsschluss der Parteien hat das AG mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert für die Klageanträge zu 1) und 2) zusammen auf 3.012,48 EUR und den Streitwert für den Klageantrag zu 3) auf 10.543,68 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger, der die Auffassung vertritt, auch wegen des Feststellungsantrags sei auf den Jahresbetrag der Mietminderung abzustellen.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

2 Aus den Gründen

1.  Das KG ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG zur Entscheidung berufen.

2.  Der Streitwert des Klageantrags zu 3) beträgt (12 Monate x 251,04 EUR/Monat =) 3.012,48 EUR.

a)  Nach der Rspr. des Senats zum bis zum 30.6.2004 geltenden Kostenrecht war der Gebührenstreitwert der Klage des Mieters auf Feststellung seiner Berechtigung zur Minderung nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung zu bemessen (Beschl. v. 6.11.2003–8 W 250/03, OLGR 2004, 306).

b)  Die Frage, wie der Gebührenstreitwert nach dem seit dem 1.7.2004 geltenden Kostenrecht zu bemessen ist, ist in Rspr. und Lit. streitig. Teilweise wird angenommen, dass § 41 Ab...

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