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AGS 03/2019, Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

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RVG § 45

Leitsatz

Bei der Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs sind dem beigeordneten Rechtsanwalt sämtliche mit dem Vergleichsschluss anfallenden Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten.

LAG Halle (Saale), Beschl. v. 9.1.2019 – 5 Ta 65/18

1 Sachverhalt

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs. Es soll die Rechtsfrage geklärt werden, ob im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe für einen Vergleichswert eine 1,5-fache oder eine 1,0-fache Einigungsgebühr zu erstatten ist.

2 Aus den Gründen

Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem LAG Halle (Saale) ist unbegründet. Zu Recht hat das ArbG die Erstattung einer 1,5-fachen Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert festgesetzt.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin steht wegen des abgeschlossenen Mehrvergleichs auch eine 1,5 Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) zu.

1. Es ist umstritten, welche anwaltlichen Gebühren der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt bei der vergleichsweisen Erledigung nicht rechtshängige Gegenstände in einem gerichtlichen Vergleich verlangen kann.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV entsteht die 1,5-fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Nach Nr. 1003 VV betragen die Gebühren nach Nrn. 1000 bis 1002 VV 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist. Nach Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 VV gilt diese Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 auch dann, wenn über Verfahrensgegenstände zugleich ein Verfah...

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