RVG VV Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104; ZPO § 937 Abs. 2

Leitsatz

Entscheidet das Gericht über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, entsteht keine Terminsgebühr. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist nicht entsprechend anwendbar.

AG Hildesheim, Beschl. v. 18.9.2008–47 C 53/08

Aus den Gründen

Unstreitig hat kein Termin stattgefunden. Deshalb ist auch für eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV grundsätzlich kein Raum. Die Ausnahmevorschrift der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist – wie alle Ausnahmevorschriften – eng auszulegen. Sie kann nicht durch teleologische Überlegungen überwunden werden. Es ist nicht Aufgabe eines Gerichts, sich an Stelle des Gesetzgebers zu setzen und die Vergütungsregeln des RVG in sich stimmig zu machen – was an so mancher Stelle erforderlich wäre.

Da die Gebühren des RVG ein Entgelt für den Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts darstellen sollen und dann, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, entsprechender Arbeitsaufwand nicht erbracht wird, disponiert der Richter, der im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entscheidet, auch nicht in unzulässiger Weise über die Vergütung eines Rechtsanwalts. Vielmehr ist die unterschiedliche Vergütung je nach richterlich gewählter Verfahrensweise nur Folge des von der Verfahrensweise abhängigen unterschiedlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes des involvierten Rechtsanwalts.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Peter Dreymann, Bockenen

Anmerkung

Ja, Sie haben richtig gelesen. Beide Entscheidungen stammen von demselben Gericht. Die Entscheidung, die die Terminsgebühr zugesprochen hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ergangen. Hier musste also der Gegner die Kosten zahlen. Die Entscheidung, die eine Terminsgebühr ablehnt, ist im PKH-Festsetzungsverfahren ergangen. Hier hätte also die Staatskasse die Gebühren zahlen müssen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

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