Leitsatz

Der BGH entschied, inwieweit ein Online-Käufer sich auf eine Abbildung im Internet verlassen darf: Was im Internet noch am Auto an Zubehör dargestellt wird, darf später nicht mehr entfernt werden.

 

Sachverhalt

Die Beklagte, ein KfZ-Sachverständigenbüro, bot in einer Internetbörse im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda zum Verkauf an. Auf dem veröffentlichten Lichtbild war eine Standheizung zu erkennen, die in der daneben be­­findlichen Fahrzeugbeschreibung allerdings nicht aufgeführt war. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug für 5120 EUR. Vor der Fahrzeugübergabe wurde die Standheizung entfernt. Die Käuferin ließ daher eine gebrauchte Ersatzheizung einbauen und machte einen Anspruch auf Erstattung der hierfür aufge­wendeten Kosten geltend.

Das Gerichtsverfahren erstreckte sich über 3 Instanzen. Der BGH qualifizierten das Fehlen der Standheizung eindeutig als Abweichung von dem Verkäuferangebot und damit als eine fehlerhafte Beschaffenheit der Kaufsache. Bei Darstellung der Kaufsache durch ein Bild dürfe der Interessent sich auf die Richtigkeit der Abbildung verlassen. Daran ändere auch die Nichtangabe der Standheizung nichts. Weiche das Lichtbild von der Kaufsache ab, müsse dies in der textlichen Darstellung ausdrücklich vermerkt werden.

In allen 3 Instanzen wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin hatte die kaufrechtlichen Vorschriften zum Gewährleistungsrecht nicht beachtet. Nach § 439 BGB ist der Gewährleistungsanspruch des Käufers immer zuerst auf Nacherfüllung gerichtet. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass die Käuferin zunächst den Wiedereinbau der entfernten Standheizung bzw. Einbau einer gleichwertigen Ersatzheizung hätte verlangen müssen. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss der Käufer stets geltend machen. Erst wenn er dies vergeblich getan hat, kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Der Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs müsse nach dem Willen des Gesetzgebers gewahrt bleiben, es sei denn diese sei unmöglich oder der Verkäufer habe die Nacherfüllung endgültig verweigert.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 12.01.2011, VIII ZR 346/09.

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