Leitsatz

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Abänderungsklage unter Hinweis auf den per 1.1.2007 erfolgten Steuerklassenwechsel. In dem vorausgegangenen Vorprozess hatte die letzte mündliche Verhandlung am 21.11.2006 stattgefunden, ohne dass der Kläger kurz vor Jahresschluss den Wechsel der Steuerklasse in diesen Prozess eingeführt hatte.

Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Abänderungsklage unter Hinweis auf den Steuerklassenwechsel wurde ihm nicht bewilligt. Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG sah in der Steuerklassenänderung keinen Abänderungsgrund i.S.d. § 323 ZPO, da diese Änderung schon im Vorprozess hätte geltend gemacht werden können. Die Änderung sei im Zeitpunkt der dortigen letzten mündlichen Verhandlung am 21.11.2006 absehbar gewesen, da ab 1.1.2007 zwingend ein Steuerklassenwechsel habe erfolgen müssen.

Zur Frage der Vorhersehbarkeit und früheren Berücksichtigung verwies das OLG auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 23.2.1978 zur Geschäftsnummer 3 WF 248/77. Dort war ausgeführt worden, dass eine Änderung der maßgebenden Verhältnisse nur dann wesentlich sei, wenn sie, ihre damalige Voraussehbarkeit unterstellt, nach dem Ermessen des Gerichts schon früher zu einem anderen Urteil geführt hätte. Von Bedeutung sei also der Umstand, ob eine bestimmte künftige Entwicklung bereits bei Vergleichsabschluss vorhersehbar gewesen und deshalb zu berücksichtigen sei. Dies habe seinen Grund darin, dass bei künftig fällig werdenden Leistungen, wie z.B. bei Unterhaltszahlungen, es im Interesse der Parteien liege, eine längerfristige Regelung zu erhalten, die ihnen eine Planung der Lebenshaltung über einen längeren Zeitraum erlaube. Daher müssten überschaubare Entwicklung in die Regelung einbezogen werden, um von vornherein vermeidbare Prozesse auszuschließen. Vorhersehbar sei aber ohne weiteres die anderweitige Einstufung in steuerrechtlicher Hinsicht nach Scheidung einer Ehe. Wenn dieser Umstand dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, berechtige ihn das "böse Erwachen" nicht zu einer Abänderung der Unterhaltsrente. Anderenfalls wäre die Beklagte in ihren Dispositionen allzu abhängig von subjektiven Faktoren aufseiten des Klägers.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.09.2007, 3 WF 261/07

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