Rz. 119

Bestehen Zweifel an der Todesursache, wird durch die Staatsanwaltschaft, oft aber auch durch die Angehörigen des Verstorbenen, eine Autopsie der Leiche gefordert. Die Obduktion (auch Autopsie genannt) der Leiche kann entweder von der Staatsanwaltschaft beauftragt werden oder von dem Totenfürsorgeberechtigten genehmigt bzw. beauftragt werden.[158] Liegt weder die Zustimmung des Verstorbenen noch des Totenfürsorgeberechtigten vor, sind weder Ärzte noch das Krankenhaus zur Obduktion berechtigt.[159]

 

Rz. 120

Da in der Regel die untersuchten und zuvor dem Körper entnommenen Organe wieder in den Körper zurückgelegt werden, kann dieser im Anschluss an die Obduktion vollständig bestattet werden.[160]

[158] Kurze, in: Kurze/Goertz, § 4 Rn 12.
[159] Kurze, in: Kurze/Goertz, § 4 Rn 13.
[160] Zu den Rechtsfolgen einer dauerhaften Entnahme von ganzen Organen vgl. Kurze, in: Kurze/Goertz, § 4 Rn 18 m.w.N.

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