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§ 8 Ausschlagung und Anfechtung / VI. Besonderheiten bei Vor-/Nacherbschaft

Dr. iur. Pierre Plottek, Malte Masloff
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Rz. 24

Im Rahmen einer Vor-/Nacherbschaft[41] kann neben dem Vorerben auch der Nacherbe die Erbschaft nach § 2142 BGB ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 2 i.V.m. § 2142 BGB beginnt nicht vor Eintritt des Nacherbfalls. Für den Lauf der Ausschlagungsfrist ist nämlich die Kenntnis des Eintritts des Nacherbfalles und bei Kettenausschlagungen die Kenntnisnahme von der Ausschlagung des vorhergehenden Erben durch den Ausschlagenden erforderlich. Der Nacherbe ist jedoch nicht gehindert, die Nacherbschaft schon nach dem Vorerbfall auszuschlagen und einen etwaigen Pflichtteil zu verlangen. Schlägt der Nacherbe aus, verbleibt die Erbschaft nach § 2142 Abs. 2 BGB im Zweifel dem Vorerben. Sind mehrere Nacherben vorhanden und schlägt nur einer aus, wächst der ausgeschlagene Erbteil den Mitnacherben zu (§ 2094 BGB).[42] Schlägt der Vorerbe die Erbschaft aus, so fällt das Erbe im Zweifel dem Nacherben als Ersatzerben zu (§ 2102 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 25

In dem Zusammenhang mit vorstehenden Zweifelsregelungen kommt es schließlich auf die allg. Regeln der Testamentsauslegung an. Dabei sind auch §§ 2096 und 2069 BGB von besonderer Bedeutung. Der Erblasser hat die Möglichkeit, nach § 2096 BGB einen Ersatzerben zu bestimmen. Nach § 2069 BGB sind ferner im Zweifel die im Zeitpunkt des Nacherbfalles lebenden Abkömmlinge des Ausschlagenden bedacht.[43] Nach der h.M. ist § 2069 BGB im Wege einer tatsächlichen Vermutung jedoch dann nicht anwendbar, wenn der pflichtteilsberechtigte Nacherbe ausschlägt, um einen Pflichtteil zu erlangen. In diesem Fall würde nämlich der Stamm des Ausschlagenden bevorzugt, was i.d.R. dem Erblasserwillen widersprechen soll.[44]

[41] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Bittler/Kind, Erbprozess, § 2 Rn 5.
[42] Damrau/Tanck/Bothe, § 2142 Rn 6.
[43] Damrau/Tanck/Bothe, § 2143 R...

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