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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 3. Verkauf der gepfändeten Kapitallebensversicherung

Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
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Rz. 801

Eine häufig unbekannte, wirtschaftlich aber besonders günstige Alternative der Verwertung zwischen den beiden vorgenannten Vorgehensweisen stellt der Verkauf der Lebensversicherung an einen Dritten als besondere Verwertungsart nach § 844 ZPO dar. Hier lassen sich 5 % bis 15 % über dem Rückkaufswert liegende Erlöse erzielen.

 

Rz. 802

Der bekannteste Kaufinteressent ist am Markt die Firma Cash.life AG[627] aus München. Allerdings sind auch andere Anbieter zu finden.

 

Rz. 803

Die Firmen machen sich unter anderem die steuerliche Regelung zunutze, dass Kapitallebensversicherungen, die vor Ablauf von zwölf Jahren aufgelöst werden, neben erheblichen Stornogebühren auch einem Kapitalertragsteuerabzug von 25 % zuzüglich 5 % Solidaritätszuschlag auf die rechnungsmäßigen Zinsen und die Überschussanteile unterliegen. Dazu erwerben die Firmen die gepfändeten Kapitallebensversicherungen – von allen deutschen Versicherungen – und führen sie bis zu ihrer Fälligkeit, jedenfalls aber über die ersten zwölf Jahre seit Vertragsschluss hinweg, weiter. Anschließend erhalten sie die gesamten Versicherungsleistungen neben den Überschussanteilen. Sie verfahren also genau so, wie der Gläubiger in der unter IV. 2. dargestellten Alternative auch verfahren könnte, wenn er nicht schnell und zwingend auf den Kapitalzufluss angewiesen wäre.

 

Rz. 804

 

Hinweis

Voraussetzung ist allerdings regelmäßig, dass die gepfändete Lebensversicherung schon mindestens drei Jahre besteht und einen Rückkaufwert von mehr als 5.000,00 EUR, teilweise 10.000,00 EUR hat sowie die Restlaufzeit nicht mehr als 15 Jahre beträgt. Durch Herbeiführung der Fälligkeit fallen die Stornogebühren und Steuernachteile weg. Dadurch können die Firmen als Käufer der Police einen Kaufpreis zwischen 5 und 15 % über dem Rückkaufwert anbieten....

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