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§ 7 Familienrechtliche Vereinbarungen / 1. Unterhaltsverzicht

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 266

Ein unzulässiger Verzicht bzw. Teilverzicht ist allerdings zu vermeiden. § 1614 BGB ist beim Trennungsunterhalt über §§ 1361 Abs. 4 S. 4, Abs. 3, 1360 a Abs. 3 BGB anwendbar, so dass auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden kann.[200]

Es ist daher darauf zu achten, dass es im Rahmen von Unterhaltsvergleichen nicht zum unzulässigen Teilverzicht kommt. Während eine Unterschreitung des Trennungsunterhalts von 20 % noch für zulässig gehalten wird,[201] hält das OLG Hamm eine Unterschreitung von ⅓für nicht mehr zulässig.[202]

Ob im Bereich zwischen diesen Werten eine Unterschreitung zulässig ist, entscheidet sich nach dem Einzelfall.[203] So wird umso eher eine Zulässigkeit gegeben sein, je mehr sonstige Vorteile für den Anspruchsberechtigten vorhanden sind. Darf er beispielsweise zum Teil oder gar vollständig anrechnungsfrei hinzuverdienen, dürfte eine Zulässigkeit bis zu einer Unterschreitung von ⅓ des sich rechnerisch ergebenden Unterhaltsanspruchs möglich sein.[204]

 

Rz. 267

Wenn auch ein Verzicht auf die Zahlung von Trennungsunterhalt nicht möglich ist, können sich die Parteien im Rahmen unterschiedlicher Auffassungen über die Höhe eines zu zahlenden Trennungsunterhalts selbstverständlich verständigen. Steht jedoch die Höhe des zu zahlenden Trennungsunterhalts fest, darf eine Einigung nach ständiger Rechtsprechung die Zahlung von 4/5des Betrages nicht unterschreiten.[205]

Ein vollständiger Verzicht für die Zukunft scheitert an §§ 1361 Abs. 4 S. 3, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB.[206]

Selbst gegen Abfindung ist ein Verzicht nicht möglich.[207]

 

Rz. 268

Soll Trennungsunterhalt nicht geltend gemacht werden, weil der Unterhaltsschuldner gemeinsame Verbindlichkeiten allein abträgt, liegt hierin nach Auffassung des BGH nicht unbedingt ein unwirksamer Verzic...

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