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§ 6 Haftung / cc) Antragsberechtigung und Voraussetzungen

Dr. Konrad Osthold, Désirée Goertz
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Rz. 97

Die Anordnung der Nachlassverwaltung erfolgt gem. § 1981 BGB auf Antrag. Möglich ist ein Antrag durch Erben (§ 1981 Abs. 1 BGB),[185] aber auch durch Nachlassgläubiger (§ 1981 Abs. 2 BGB). Antragsberechtigt sind außerdem entsprechend § 317 InsO[186] der Testamentsvollstrecker und gem. § 2383 BGB der Erbschaftskäufer. Der Nachlasspfleger ist nicht antragsberechtigt.[187] Der Nacherbe ist nach Eintritt des Nacherbfalles antragsberechtigt.[188]

[185] Auch die Erbeserben: Thüringer OLG, Beschl. v. 10.9.2008 – 9 W 395/08, FGPrax 2008, 253, 254.
[186] Analog: Nach dem Wortlaut nur für die Eröffnung der Insolvenz, Rott, BBEV 2008, 320, 322.
[187] BeckOGK/Herzog, § 1981 Rn 21.
[188] BeckOGK/Herzog, § 1981 Rn 15.

(1) Antragsrecht der Erben

 

Rz. 98

Das Antragsrecht nach § 1981 Abs. 1 BGB steht gem. § 2062 BGB nur allen Miterben gemeinsam zu. Die Nachlassverwaltung ist anzuordnen, wenn sie beantragt wird, § 1981 Abs. 1 BGB. Indirekte Voraussetzung ist noch, dass eine die Kosten deckende Masse vorhanden bzw. eingezahlt worden ist (§ 1981 BGB).[189]

Die Beantragung kann nur bis zur Teilung des Nachlasses erfolgen, § 2062 BGB.

 

Rz. 99

Es ist bei Erbenmehrheit umstritten, ob die Beantragung der Nachlassverwaltung noch möglich ist, wenn einer der Erben inzwischen unbeschränkt haftet.[190] Der Telos des § 2062 BGB beschränke sich auf den Schutz der Miterben vor einer aufgezwungenen Nachlassverwaltung. Zudem ist der Zweck eines von dem/n Erben eingeleiteten Verfahrens noch so lange erreichbar, wie einer von ihnen noch beschränkbar haftet.[191]

Mit der h.M. ist das Antragsrecht abzulehnen, denn gegen das Antragsrecht spricht der deutliche Wortlaut des § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB.[192] Ein allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftender Erbe kann die Nachlassverwaltung nicht mehr beantragen, sodass der erforderlic...

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