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Thüringer OLG Beschluss vom 10.09.2008 - 9 W 395/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbeserbe. Nachlassverwaltung. Antragsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Auch die Erbeserben sind berechtigt, nach § 1981 Abs. 1 BGB die Anordnung der Nachlassverwaltung zu beantragen.

 

Normenkette

FGG § 27; BGB § 1981 Abs. 1, §§ 1922, 1998, 2013 Abs. 1 S. 1, § 2062

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Beschluss vom 17.06.2008; Aktenzeichen 2 T 244/08)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des LG Erfurt vom 17.6.2008 abgeändert.

Der Beschluss des AG Gotha vom 8.4.2008 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG Gotha zurückverwiesen.

II. Das Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerinnen begehren die Anordnung der Nachlassverwaltung hinsichtlich des Nachlasses nach dem am 7.4.1994 verstorbenen W. G.. Alleinerbin nach W. G. war aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments dessen Ehefrau E. G., die am 25.3.2003 verstorben ist. Die Antragstellerinnen sind die gesetzlichen Erben nach E. G..

W. und E. G. waren Miteigentümer eines Wohnhauses zu je ½, das nach Angaben der Antragstellerinnen 1994 mit hohen Verbindlichkeiten belastet war. E. G. hatte die Erbschaft nach ihrem Ehemann angenommen und das Wohnhaus ihrem Sohn U. G. übertragen, der auch die Verbindlichkeiten übernahm. U. G. hat die Erbschaft nach seiner Mutter ausgeschlagen. Nach dem Tod der E. G. macht die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gegen die Antragstellerinnen Forderungen von 90.000 DM und 35.520,14 DM aus einer mit W. G. im Zusammenhang mit der Reprivatisierung eines Unternehmens geschlossenen Vereinbarung vom 2.9.1992 g...

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