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§ 5 Rechtspositionen aus einer wechselbezüglichen Verfügung von Todes wegen

Walter Krug
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A. Das Eingreifen in wechselbezügliche Verfügungen eines anderen Erblassers

 

Rz. 1

Die besondere Konstruktion der gegenseitigen Verkoppelung wechselbezüglicher Verfügungen ermöglicht es einem potenziellen Erben, in die Verfügungen des ihn begünstigenden Erblassers zu dessen Lebzeiten durch Widerruf oder Anfechtung eigener Verfügungen von Todes wegen einzugreifen – eine rechtsdogmatische Besonderheit.

B. Die Besonderheiten der Wechselbezüglichkeit

I. Ehegattentestament und Erbvertrag

 

Rz. 2

Das BGB kennt zwei Arten von Verfügungen von Todes wegen, denen die Eigenschaft der Wechselbezüglichkeit zukommen kann:

(1) das gemeinschaftliche Ehegattentestament (§ 2270 BGB),
(2) den gegenseitigen Erbvertrag (§ 2298 BGB).

Das Besondere einer wechselbezüglichen Verfügung von Todes wegen besteht darin, dass jedem der beteiligten Testatoren eine erbrechtsbezogene Doppelfunktion zukommt: Zum einen ist jeder selbst Erblasser und zum anderen ist er Zuwendungsempfänger des Erblasser-Gegenübers. Diese Besonderheit führt zu einer nicht ohne Weiteres erkennbaren Möglichkeit, nicht nur in die Rechtswirkungen der eigenen Anordnung von Todes wegen einzugreifen, sondern auch in diejenige des anderen Testators, konkret: dessen Anordnungen ohne dessen Mitwirkung schon zu dessen Lebzeiten zu Fall zu bringen.

II. Das wechselbezügliche (korrespektive) Testament

1. Begriff

 

Rz. 3

Unter Wechselbezüglichkeit, die in § 2270 Abs. 1 BGB definiert wird, versteht man die gegenseitige innere Abhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen aus dem Zusammenhang des Motivs und wenn "eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll."[1]

 

Beispiel

Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Der eine würde den anderen nicht zum Erben einsetzen, wenn nicht auch der andere ihn zum Erben einsetzen würde. Die eine Erbeinsetzung soll von der anderen abhängig sein.

 

Rz. 4

Die drei Aussagen des § 2270 Abs. 1 BGB:

(1) Definition der Wechselbezüglichkeit
(2)

Rechtsfolgen bei Nichtigkeit einer Verfügung

→ Unwirksamkeit der anderen

(3)

Rechtsfolg...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Zur Frage der Wechselbezüglichkeit, wenn die Eheleute in zeitlich mehr als zwei Jahre auseinanderliegenden gemeinschaftlichen Testamenten zunächst nur sich gegenseitig als Erben, später ohne ausdrückliche Bezugnahme auf das frühere ...

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