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§ 5 Anwaltliche Aufforderungsschreiben / C. Einfache Schreiben

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 26

Eine Ergänzung zu Nr. 2300 VV RVG ist in Nr. 2301 VV RVG normiert. Diese Vorschrift soll die Vergütung des RA für Schreiben, die erfahrungsgemäß nur wenig Arbeit verursachen, herabsetzen. Solche Schreiben werden im RVG als Schreiben einfacher Art bezeichnet, aber meistens nur einfache Schreiben genannt.

Ob ein einfaches Schreiben durch den RA zu erstellen ist, ergibt sich erstens aus dem Auftrag des Mandanten und zweitens aus der Art und dem Inhalt des Schreibens. Wenn der RA nur den Auftrag erhalten hat, ein Schreiben im Sinne von Nr. 2301 VV RVG zu fertigen, dann erhält er auch nur die entsprechende Gebühr, selbst wenn das Schreiben länger ausfällt. Hat er einen über den Rahmen von Nr. 2301 VV RVG hinausgehenden Auftrag, dann wird er nach Nr. 2300 VV RVG vergütet, selbst wenn seine Tätigkeit dann doch nicht so umfangreich wird, was jedoch gemäß § 14 RVG durch die Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens der Geschäftsgebühr zu berücksichtigen ist.

Einige Beispiele für Schreiben einfacher Art sind die folgenden Schreiben: einfaches Mahnschreiben, einfache Kündigungen, Ermittlung der neuen Anschrift des Schuldners z. B. durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt.

 

Rz. 27

Wann ein Schreiben "einfach" ist, wird wohl auch vom äußeren Eindruck des Schreibens abhängen. Ein kurzes Schreiben wird sicherlich meist auch einfach sein. Gemäß der Anmerkung zu Nr. 2301 VV RVG handelt es sich dann um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. "Leichtere" rechtliche Ausführungen und "kleinere" sachliche Auseinandersetzungen sind also durchaus noch einfach. Behalten Sie im Auge, dass es darauf ankommt, ob der erteilte Auftrag auf die Erstellung eines einfachen Schreibens zielte, oder ob e...

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