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§ 46 Allgemeines zu §§ 229 und 222 StGB / 2. Vertrauensgrundsatz


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Hans-Jürgen Gebhardt
 

Rz. 7

Eine solche indizielle Bedeutung kommt einer Verletzung der Verpflichtung aus der Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO, die den Verkehrsteilnehmern ein Verhalten abverlangt, das jede Schädigung anderer ausschließt, ausnahmsweise nicht zu. Diese Regel gilt nämlich nur mit Einschränkungen, da sonst der moderne Straßenverkehr gar nicht möglich wäre.

 

Rz. 8

Die sehr weit gefasste Verhaltensregel des § 1 Abs. 2 StVO wird nämlich durch den sog. "Vertrauensgrundsatz" eingeschränkt. Danach kann ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, grundsätzlich auf das verkehrsgerechte Verhalten anderer (selbst noch gar nicht sichtbarer) Verkehrsteilnehmer vertrauen (BGHSt 13, 169; BGH NZV 1992, 108).

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