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§ 43 Mitbestimmung des Betriebsrats / 6. Ersatzmitglieder

Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
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a) Mitteilungspflicht über die Verhinderung

 

Rz. 472

Kann ein Betriebsratsmitglied zu einer Sitzung nicht kommen, so ist es verpflichtet, den Vorsitzenden unverzüglich hierüber zu informieren (BAG v. 5.9.1986 – 7 AZR 175/85, juris; LAG Hessen v. 25.7.2014 – 14 Sa 167/13, juris). Dieser hat dann zu prüfen, ob wirklich ein Verhinderungsfall vorliegt, und wenn er dies bejaht, unverzüglich ein Ersatzmitglied unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Der Vorsitzende ist nicht berechtigt, den mitgeteilten Verhinderungsgrund auf Notwendigkeit zu prüfen und ggf. zu verwerfen (LAG Nürnberg v. 13.6.2017 – 7 TaBV 71/16, juris; hier: Mitteilung, wegen eines Termins nicht im Betrieb zu sein). Dies – unverzügliche Ladung des betreffenden Ersatzmitglieds – gilt auch dann, wenn der Vorsitzende weiß, dass ein Mitglied z.B. wegen Krankheit oder Urlaub an der Sitzung verhindert ist. Ist ein Betriebsratsmitglied plötzlich und unvorhersehbar verhindert und ist es – z.B. wegen Ortsabwesenheit – nicht möglich, ein Ersatzmitglied zu laden, so hat dies auf die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses aber keinen Einfluss (LAG Hamm v. 28.7.2006 – 10 TaBV 12/06, juris; LAG Hamm v. 4.2.2005 – 13 TaBV 126/04, juris).

 

Rz. 473

Der Vorsitzende ist gehalten, sowohl den Zeitpunkt der Verhinderungsmitteilung als auch den Verhinderungsgrund zu den Betriebsratsakten zu notieren, zumindest zu Beginn der Sitzung zu Protokoll zu geben. Lässt sich nicht aufklären, welchen Verhinderungsgrund das nicht erschienene Mitglied angegeben hat (die Aussagen des Betriebsratsvorsitzenden, bei dem sich das Mitglied abgemeldet hat, waren insoweit unklar) – ob also tatsächlich ein Verhinderungsfall gegeben ist – und hat der Vorsitzende kein Ersatzmitglied geladen, kann der Betriebsratsbeschluss als unwirksam anzusehen sein (LAG Hamm v. 22.1.2010 – 13 TaBV 60/09, juris). D...

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