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§ 4 Außergerichtliche Vertretung / II. Geschäftsgebühr

Norbert Schneider, Lotte Thiel
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1. Überblick

 

Rz. 18

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und der Teilnahme an Besprechungen sowie für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV) erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr.

 

Rz. 19

Vorgesehen ist ein Satzrahmen von 0,5 auf bis 2,5. Dieser Rahmen ist anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG auszufüllen. Die Mittelgebühr beträgt 1,5.

 

Beispiel 15: Außergerichtliche Vertretung – Mittelgebühr

Der Anwalt wird außergerichtlich von der Ehefrau beauftragt, die vom Ehemann vereinnahmte Steuerrückerstattung (6.000,00 EUR) anteilig in Höhe von 3.000,00 EUR einzufordern. Die Sache ist durchschnittlich, aber umfangreich.

Da die Sache umfangreich ist, greift die Begrenzung nach Anm. zu Nr. 2300 VV nicht (siehe Rdn 29 ff.). Dem Anwalt steht der volle Gebührenrahmen zur Verfügung. Da die Sache durchschnittlich ist, kann grundsätzlich von der Mittelgebühr ausgegangen werden.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   301,50 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 321,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   61,09 EUR
Gesamt   382,59 EUR
 

Rz. 20

Der Mindestsatz beträgt 0,5. Von dem Mindestsatz ist nur in den einfachsten Angelegenheiten auszugehen, insbesondere dann, wenn sich die Sache vorzeitig erledigt, bevor der Anwalt weitere Tätigkeiten ausübt.

 

Beispiel 16: Außergerichtliche Vertretung – Mindestsatz

Der Anwalt wird von der Ehefrau mit der außergerichtlichen Beitreibung der hälftigen Kosten einer Klassenfahrt des gemeinsamen Kindes in Höhe von 400,00 EUR beauftragt. Die Sache erledigt sich unmittelbar nach Auftragserteilung, ohne dass der Anwalt schon etwas veranlasst hat. Angemessen ist nur der Mindestsatz.

 
1. 0,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   22,50 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
2. ...

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