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§ 33 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / D. Zustellung des Vollstreckungstitels

Sabine Jungbauer
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I. Zustellung als Vollstreckungsvoraussetzung

 

Rz. 43

Durch das gem. § 750 Abs. 1 ZPO bestehende Erfordernis der Zustellung des Vollstreckungstitels vor bzw. spätestens bei der ersten Vollstreckungsmaßnahme soll der Schuldner vor einer – Kosten auslösenden – Überrumpelung durch den Gläubiger bewahrt werden. Erfüllt der Schuldner aber nach erfolgter Zustellung die titulierte Verpflichtung immer noch nicht, muss er nunmehr jederzeit mit kostenpflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen rechnen. Nur beim Vollzug von Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, also beim Arrestvollzug gem. § 929 Abs. 3 S. 1 ZPO sowie bei der Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen gem. §§ 936, 929 Abs. 3 S. 1 ZPO kann wegen der besonderen Eilbedürftigkeit die Zwangsvollstreckung bereits vor der Zustellung des Vollstreckungstitels erfolgen. Häufig ist sie in diesen Fällen überhaupt nur dann erfolgreich.

 

Rz. 44

Was unter dem Begriff "Zustellung" zu verstehen ist, definiert § 166 ZPO: "Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form". Schriftstücke, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 166 Abs. 2 ZPO).

II. Zustellungsorgan

 

Rz. 45

Die Zustellung von Vollstreckungstiteln erfolgt je nach Vollstreckungstitel unterschiedlich.

1. Zustellung von Urteilen

 

Rz. 46

Urteile werden den Parteien grundsätzlich gem. § 317 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zugestellt. Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173–175 ZPO aus. Sie kann einen beliehenen Unternehmer (z.B. Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. Verspricht diese Art der Zustellung keinen Erfolg, kann der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bes...

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