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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / 1. Die Auseinandersetzung der Vorerbengemeinschaft

Walter Krug
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Rz. 27

Jeder Vorerbe kann jederzeit gem. § 2042 Abs. 1 BGB die Auseinandersetzung der Vorerbengemeinschaft verlangen. Einer Mitwirkung des Nacherben bedarf es hierfür nur, wenn zum Vollzug der Auseinandersetzung Verfügungen notwendig sind, die unter die Vorschriften der §§ 2113, 2114 BGB fallen.[23]

Der Nacherbe kann nicht die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Vorerben verhindern. Grundsätzlich ist er verpflichtet, einer ordnungsgemäßen Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Vorerben zuzustimmen.[24] Denkbar ist auch, dass einzelne Miterben oder nur ein Miterbe Vorerbe sind/ist, während die anderen Miterben Vollerben sind.

 

Rz. 28

Für eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben oder für ein Rechtsgeschäft zwischen dem Vor- und dem Nacherben, mit dem ein Erbschaftsgegenstand aus dem nacherbengebundenen Nachlass herausgenommen wird, bedarf es keiner Zustimmung der Ersatznacherben.[25]

 

Rz. 29

Besondere Bedeutung hat die dingliche Surrogation des § 2111 BGB auch in den Fällen, in denen in einer Vorerbengemeinschaft eine Nachlassauseinandersetzung vorgenommen wird (§ 2042 BGB) – Stichwort "Behindertentestament". Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass mit Mitteln der Erbschaft i.S.d. § 2111 Abs. 1 BGB auch diejenigen Gegenstände erworben sind, die der Vorerbe im Wege der vereinbarten Erbauseinandersetzung aufgrund seiner Miterbenstellung erhält.[26] Dies dient dem Schutz des Nacherben, dessen Anwartschaft im Falle einer Auseinandersetzung der Miterben ohne Anordnung einer Surrogation erlöschen würde.

Des grundbuchtauglichen Nachweises bedarf die Entgeltlichkeit der Verfügung hingegen für die Auseinandersetzung der Vorerbengemeinschaft.[27]

 

Rz. 30

Ist nur bezüglich eines Erbteils oder mehrerer Erbteile eine Vor- und Nac...

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