Rz. 2169

Einigen sich die Parteien zunächst nicht, steht es dem Unterhaltsschuldner zur Konfliktvermeidung und auch zur Kostenersparnis selbstverständlich frei, den i.E. unstreitigen Betrag in einer notariellen Urkunde titulieren zu lassen.[2279]

Soweit eine Befristung oder eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nicht ausgeschlossen erscheint, kann der Verpflichtete auch eine auf den von ihm anerkannten Zeitraum begrenzte Verpflichtung beurkunden lassen.

Das Prozessrisiko für darüber hinaus gehende Unterhaltsansprüche trägt dann der Unterhaltsgläubiger. Hinzu kommen die nicht möglicherweise nicht unerheblichen Kosten der Rechtsverfolgung aufgrund des im Unterhaltsrecht gegebenen Anwaltszwangs, § 114 FamFG. Schließlich müsste der Berechtigte nach § 232 Abs. 3 FamFG das Verfahren einer Leistungsklage am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners führen.

Dies alles könnte bei vorangegangener einseitiger Titulierung des unstrittigen Teils des Unterhaltsanspruchs eine streitige Auseinandersetzung über die Restbeträge vermeiden helfen.

 

Rz. 2170

Einigen sich die Parteien insgesamt über den zu zahlenden Unterhalt, bedarf auch diese Vereinbarung keiner besonderen Form. Hierfür sind lediglich Angebot und Annahme erforderlich, §§ 145 ff. BGB.[2280]

Ein unzulässiger Verzicht bzw. Teilverzicht ist allerdings zu vermeiden. § 1614 BGB ist beim Trennungsunterhalt über §§ 1361 Abs. 4 S. 4, Abs. 3, 1360a Abs. 3 BGB anwendbar, so dass auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden kann.

 

Rz. 2171

Soll die Unterhaltsvereinbarung – wie ein Urteil – vollstreckbar sein, bedarf sie allerdings einer notariellen "Unterwerfungsklausel" zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Verpflichteten (§ 800 ZPO).

Wenn auch ein Verzicht auf die Zahlung von Trennungsunterhalt nicht möglich ist, können sich die Parteien im Rahmen unterschiedlicher Auffassungen über die Höhe eines zu zahlenden Trennungsunterhalts selbstverständlich verständigen.

[2279] Vgl. Göppinger/Börger/Kilger/Pfeil, 5. Teil Rn 166.

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