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§ 28 Verfolgungsverjährung / III. Anhörungsbogen

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 35

 

Tipp: Eindeutige Beschuldigung

Nur ein Anhörungsbogen, auf dem der Adressat eindeutig als Beschuldigter zu erkennen ist, unterbricht die Verjährung (OLG Brandenburg DAR 2007, 396). Das ist dann nicht der Fall, wenn dem Halter ein "Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen" nur zugestellt wird (OLG Hamm NZV 1998, 34); auch nicht im Fall einer von einem Polizeibeamten in den Briefkasten eingeworfenen "Einbestellung" mit der Bitte um Erscheinen auf der Dienststelle, ohne dass dem Schreiben eine konkrete Beschuldigung zu entnehmen wäre (OLG Koblenz zfs 2014, 170). Ebenfalls keine verjährungsunterbrechende Wirkung hat ein Anhörungsbogen, der zwar mit "Anhörung" überschrieben ist und den Verstoß aufführt, im Übrigen aber nicht klarstellt, ob der Halter als Zeuge oder als Betroffener gehört werden soll (Thüringer OLG VRS 2005, 48), z.B. wenn der Anhörungsbogen Formulierungen enthält wie z.B.: "Wenn Sie selbst für die OWi verantwortlich sind, wird Ihnen hiermit gem. § 55 OWiG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; sind Sie nicht verantwortlich, teilen Sie bitte die verantwortliche Person mit" (OLG Hamburg DAR 1999, 176). Das soll selbst dann gelten, wenn zu Beginn des Schreibens mitgeteilt wurde, "bei der Polizei ist gegen Sie als Betroffener ein OWi-Verfahren anhängig" (AG Ahrensburg zfs 2004, 336). Nach Auffassung des OLG Hamm (NZV 2006, 390) schadet die Bitte, den Fahrer zu benennen, dann nicht, wenn der Betroffene zuvor unmissverständlich als Beschuldigter bezeichnet war.

 

Rz. 36

Aus dem Anhörungsbogen muss sich unmissverständlich ergeben, dass dem Halter vorgeworfen wird, auch der für den Verstoß verantwortliche Fahrer gewesen zu sein. Es genügt deshalb nicht, wenn ihm zwar ein mit "Anhörungsbogen" überschriebenes Schreiben zugeht, diesem aber nicht eindeutig zu entnehmen ist, ...

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