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Mit der Tarifautonomie ist den Tarifvertragsparteien die Macht verliehen, wie ein Gesetzgeber Normen zu schaffen. Dementsprechend müssen sie sich auch wie der Gesetzgeber an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG halten (zuletzt BAG v. 7.3.1995, NZA 1996, 48 = DB 1995, 2020; BAG v. 7.11.1995, RdA 1996, 259). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vor, wenn im Wesentlichen gleich liegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich behandelt werden. Dabei kommt es darauf an, ob sich aus dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Zweck der Leistung Gründe herleiten lassen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe eine Leistung vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. etwa BAG v. 28.5.1996, BB 1996, 2628 = NZA 1997, 101; BAG v. 20.6.1995, NZA 1996, 597 = DB 1996, 685).

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