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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Prozessbetrug

Jürgen Jahnke
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Rz. 291

Rechnet jemand in einem Zivilprozess damit, dass durch sein prozessuales Vorbringen die auf Beklagtenseite auftretenden Personen getäuscht werden und diese irrtumsbedingt zu einer selbstschädigenden Vermögensverfügung veranlasst werden, kann er sich wegen Prozessbetruges (§ 263 StGB stellt auch fremdnützigen Betrug unter Strafe) strafbar machen. Seine Strafbarkeit entfällt auch dann nicht, wenn das unwahre oder unvollständige Vorbringen in erster Linie für den Richter bestimmt war.[257] Wenn der BGH[258] festhält, dass § 138 ZPO verlangt, dass von Amts wegen zu prüfende rechtsvernichtende Einwendungen offenzulegen sind, bedeutet dies insbesondere, dass die die Aktivlegitimation bestimmenden Aspekte (u.a. Bezug von Drittleistungen wie Renten, Sachleistungen [z.B. in Form von Unterbringung in speziellen Einrichtungen wie beschützenden Werkstätten; Betreuung nach Maßgabe des SGB IX]) vom Geschädigten (und seinen Vertretern) ungefragt zu eruieren und mitzuteilen sind.

 

Rz. 292

Der BGH[259] führt aus:

Zitat

"(19) Welcher Inhalt der (ausdrücklichen oder konkludenten) Erklärung zukommt, bestimmt sich ganz wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. In aller Regel muss der Inhalt konkludenter Kommunikation deshalb auch unter Bezugnahme auf die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmt werden, von denen die Erwartungen der Kommunikationspartner ersichtlich geprägt sind. Bei der Ermittlung des Erklärungswertes eines konkreten Verhaltens sind sowohl faktische als auch normative Gesichtspunkte zu berücksichtigen."[260]

(20) Allerdings kann auch in der Geltendmachung einer Forderung, auf die kein Anspruch besteht, eine schlüssige Täuschung über Tatsachen liegen.[261] Denn der Verkehr erwartet in diesem Zusammenhang vor allem eine wahrh...

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