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§ 2 Die Grundlagen des RVG / VII. Die Verjährung des Vergütungsanspruches

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 72

Für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Beachten Sie, dass die Frist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Vergütungsanspruch fällig geworden ist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Wenn mehrere verschiedene Fälligkeitstatbestände vorliegen, ist davon der zuerst eingetretene maßgebend.

Der Eintritt der Verjährung kann außer durch Gebührenklage oder Antrag im gerichtlichen Mahnverfahren auch durch Antrag auf Festsetzung der Vergütung gehemmt werden (§ 11 Abs. 7 RVG, § 204 BGB).

 

Beispiel:

RA Ruhl hat für seinen Auftraggeber Leibhammer einen Prozess geführt. Das Gericht verkündet das Urteil, das auch eine Kostenentscheidung enthält, am 01.02.2021. Die Anwaltsvergütung von RA Ruhl ist somit fällig geworden (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG, siehe vorstehend unter Rdn 69 ff.). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt nun der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2021, d. h. nach seinem Ablauf am 31. Dezember um 24 Uhr. Die Verjährungsfrist beginnt also am 01.01.2022 um 0 Uhr und endet am 31.12.2024 um 24 Uhr.

Bis zum 31.12.2024 um 24 Uhr muss RA Ruhl nun gegen Leibhammer den Antrag auf Festsetzung der Vergütung beim zuständigen Gericht der 1. Instanz einreichen. Für eine Gebührenklage oder einen Antrag im Mahnverfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (siehe Rdn 82 ff.).

 

Hinweis:

Die Verjährung beginnt immer mit der Fälligkeit. Dies gilt auch, wenn der RA seinem Auftraggeber noch keine Vergütungsrechnung übersandt hat, sodass der RA den Beginn der Verjährung seines Vergütungsanspruches nicht dadurch hinausschieben kann, dass er dem Auftraggeber seine Vergütungsberechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt mitteilt (§ 10 Abs. 1 S. 2 RVG).

 

Merke:

Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts verjährt innerhalb von drei Jahren.

Die Fris...

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