Rz. 78

Es soll hier die äußere Form einer anwaltlichen Vergütungsrechnung erläutert werden. Wenn einige Grundregeln beachtet werden, ist es gar nicht so schwierig, eine geordnete und übersichtliche Berechnung zu Papier zu bringen, die den Anforderungen des § 10 RVG genügt.

Versetzen Sie sich bei der Erstellung einer Vergütungsrechnung doch einmal in die Lage des Auftraggebers, der die Rechnung bezahlen soll. Der Rechnungsempfänger muss imstande sein, aus den Angaben in der von Ihnen entworfenen Berechnung die einzelnen Gebühren und Auslagen nachzurechnen. Überlegen Sie, welche Angaben wichtig sind, damit dem Empfänger Ihrer Berechnung dies gelingen kann. Es ist also nicht nur erforderlich, dass Sie eine Vergütungsrechnung anfertigen können, sondern Sie müssen sie auch noch so erstellen, dass sie für andere Personen verständlich ist! Deshalb dürfen Sie keine wesentlichen Angaben unterlassen.

 

Merke:

Eine Vergütungsrechnung muss enthalten:

die abgerechnete Angelegenheit (z. B. Rechtsstreit Maus ./. Katz),
den Gegenstandswert bei Wertgebühren,
die Höhe des Gebührensatzes der jeweiligen Gebühr,
die Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands,
die angewandten Gebührenvorschriften (Nummern des Vergütungsverzeichnisses),
den Betrag der Gebühr in Euro
sowie die Bezeichnung der verschiedenen Auslagen (Nrn. 7000 ff. VV RVG) mit Angabe der Nummern des Vergütungsverzeichnisses und der Einzelbeträge.

Die Umsatzsteuer, vorgelegte Gerichtskosten, das Absetzen von eventuellen Vorschüssen und die Unterschrift des RA dürfen nicht vergessen werden.

 

Rz. 79

Erfahrungsgemäß stellt sich oft die Frage, welche Paragrafen und Nummern des Vergütungsverzeichnisses bei Ansatz einer Gebühr zu zitieren sind. Die Lösung liegt in der Überlegung, welche einzelnen Paragrafen und Nummern zur konkreten Ermittlung der Gebühr notwendig sind.

 

Hinweis:

Es existiert noch wenig Rechtsprechung zu der Frage, welche Paragrafen und Nummern des Vergütungsverzeichnisses bei Ansatz einer Gebühr zu zitieren sind.

Manche Kommentatoren berufen sich auf § 10 Abs. 2 S. 1 RVG, wonach in der Vergütungsrechnung "… die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses ..." anzugeben sind. Daraus wird die Meinung abgeleitet, es genüge die Angabe lediglich der Nummer der jeweiligen Gebühr.

Andererseits kann man die Stelle in § 10 Abs. 2 S. 1 RVG auch so auslegen, dass auch die Nummern des Vergütungsverzeichnisses anzugeben sind, da im oben zitierten Gesetzestext das Wort "nur" fehlt. Dann ist auch z. B. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG mit zu zitieren, da dieser Gesetzestext erst auf das Vergütungsverzeichnis verweist. Im Einzelfall sind auch andere Paragrafen mit zu nennen, wie z. B. § 14 RVG bei Rahmengebühren oder auch jeweils andere Vorschriften für den konkreten Fall.

Damit die Vergütungsrechnung für den Empfänger verständlich und nachprüfbar ist, sollten alle Vorschriften zitiert werden, die für die konkrete Ermittlung einer bestimmten Gebühr zu beachten sind.

 

Beispiel:

Bei den Wertgebühren, die nach der Tabelle ermittelt werden, wird wohl in jedem Falle der § 13 RVG mit aufzuführen sein, da dieser auf die Gebührentabelle in Anlage 2 zum RVG verweist. Weiter sollte der § 2 Abs. 2 S. 1 RVG genannt werden, da dieser Gesetzestext erst auf das Vergütungsverzeichnis verweist. Schließlich muss die Nummer aus dem Vergütungsverzeichnis zitiert werden, aus der sich die zu berechnende Gebühr ergibt, also z. B. die Nummer 3100 VV RVG für die Verfahrensgebühr. Falls eine Vorschrift die Höhe des Gebührensatzes verändert, ist auch diese anzugeben, also z. B. die Nummer 1008 VV RVG, die zu einer Erhöhung des Gebührensatzes bei mehreren Auftraggebern führt.

Andere Paragrafen, die zwar auch zu beachten sind (z. B. § 15 RVG), die aber weder eine Gebühr entstehen lassen noch die Höhe einer Gebühr beeinflussen, werden nicht zitiert. Bei § 15 RVG bildet allerdings der Absatz 3 eine Ausnahme, der angegeben werden muss, wenn er Einfluss auf die Höhe der Gebühr nimmt (siehe Rdn 135 f.). Auch § 14 RVG (Rahmengebühren, siehe Rdn 108 ff.) gehört zu den Vorschriften, die mit anzugeben sind, da dort bestimmt wird, wie der RA innerhalb des Rahmens die Gebühr zu ermitteln hat. In der Praxis wird er übrigens oft nicht zitiert. Zumindest bei Gebühren in Strafsachen bestehen die Gerichte aber häufig darauf, dass § 14 RVG bei der Berechnung der Vergütung angegeben wird. Auch bei der Geschäftsgebühr der Nr. 2300 des VV RVG (siehe§ 4 Rdn 3 ff.) sollte § 14 RVG mit zitiert werden, da im Einzelfall immer erst der Gebührensatz innerhalb des Rahmens der Nr. 2300 VV RVG festgelegt werden muss, bevor man die Höhe der Gebühr nach dem Gegenstandswert aus der Tabelle ermitteln kann. Ohne den § 14 RVG lässt sich also eine Rahmengebühr nicht bestimmen.

 

Rz. 80

Auch die Paragrafen 16 bis 19 RVG müssen meist nicht genannt werden. Dies gilt zumindest, soweit durch ihre Anwendung Gebühren nur einmal entstehen, denn man wird nicht begründen müssen, dass man nur eine einzige Gebühr verlangt. Dies betrifft die §§ 16 und 19 R...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge