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§ 2 Darstellung ausgesuchter Fälle aus der Praxis von A ... / IX. Fahrstreifenwechsel

Paul Kuhn
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1. Fahrstreifenwechsel/überhöhte Geschwindigkeit

 

Rz. 684

 

Rz. 685

OLG Schleswig[643]

Wechselt ein Lkw-Fahrer (1) vom linken Fahrstreifen auf den rechten, haftet er zu 50 %, wenn er mit einem auf der rechten Fahrspur fahrenden Motorrad (2) kollidiert. Dies gilt selbst dann, wenn er sich zweimal vor dem Spurwechsel durch Blick in den Außenspiegel davon überzeugt hatte, dass der rechte Fahrstreifen frei ist. Allerdings hatte er den Fahrtrichtungsanzeiger nicht rechtzeitig gesetzt. Den Motorradfahrer (2) trifft jedoch ebenfalls ein Mitverschulden von 50 %. Er hatte sich zunächst auch in der Fahrspur des Lkw (1) befunden. Dabei hatte er bei seinem Spurwechsel nicht beachtet, dass ihn der Fahrer des Lkw (1) beim Vorbeifahren wahrnehmen können muss. Außerdem hatte er die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h um 15 km/h überschritten.

 

Rz. 686

BGH[644]

Fährt ein Kfz auf der Autobahn mit etwa 145–183 km/h auf der linken Spur und setzt ein auf der rechten Spur fahrendes Kfz in nur kurzem Abstand vom ankomenden Kfz zum Überholen an, bedeutet die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ein Mitverschulden aus der Betriebsgefahr des Kfz. Als "Idealfahrer" verhält sich nur der, welcher nach § 7 Abs. 2 StVO die Richtgeschwindigkeit einhält. Die Mithaftung entfällt nur dann, wenn er nachweisen kann, dass auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall nicht vermeidbar gewesen wäre und es auch in diesem Fall zu weitaus schwereren Folgen gekommen wäre.

 

Rz. 687

OLG Rostock[645]

Kommt es zu einem Auffahrunfall auf ein die Spur wechselndes Kfz, haftet der Auffahrende zu 60 %. Zu dieser Quote kommt es, weil das Ausscheren nicht abrupt, sondern für den nachfahrenden Fahrzeugführer einschätzbar erfolgt war. Dieser war mit 160 km/h unterwegs. Er konnte nicht nachweisen, dsss auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall nicht ...

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