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§ 17 Krankenversicherung / XI. Subsidiaritätsklausel und Rückgriff des Reisekrankenversicherers

Vicki Irene Commer
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Rz. 855

Eine Vielzahl der Auslandsreisekrankenversicherungen verwendet eine sog. Subsidiaritätsklausel. Nach dieser geht eine Entschädigung, die aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, der Versicherungsleistung aus der Reisekrankenversicherung vor. In den meisten AVB ist diese Klausel mit einer Vorleistungspflicht des Reisekrankenversicherers verbunden. Der BGH hat solche Klauseln für wirksam erachtet.[562] Die hiergegen erhobenen Bedenken wegen des von privat vollversicherten Personen vermeintlich verfolgten Zweckes, die Krankengrundversicherung bezüglich des Anspruchs auf Beitragsrückgewähr zu schonen, teilt der BGH nicht.

 

Rz. 856

Einige AVB sehen zudem eine dem § 5 Abs. 3 MB/KK 2009 entsprechende Subsidiaritätsklausel vor, nach der der Versicherungsnehmer, der Anspruch an Sozialversicherungsträger hat, insoweit keine Leistungen vom Reisekrankenversicherer beanspruchen kann. Die Anrechnung erfolgt lediglich bei kongruenten Leistungen. Auch diese Subsidiaritätsklausel ist nach der Rechtsprechung des BGH wirksam.[563]

 

Rz. 857

Bei einer vereinbarten Mehrfachversicherung und in Bezug auf den Innenausgleich kollidierenden Subsidiaritätsklauseln entspricht es nach Auffassung des BGH[564] dem Willen der Beteiligten, den Versicherungsnehmer nicht schutzlos zu stellen. Aufgrund dessen sind die gleichwertigen Subsidiaritätsklauseln ergänzend dahin auszulegen, dass sie sich gegenseitig aufheben mit der Folge, dass bei einer Überversicherung § 78 VVG Anwendung findet. Daher kann der Versicherer, der seine Leistungsverpflichtung aus den bei ihm gehaltenen Reiseversicherungen erfüllt hat, einen Innenausgleich nach den Regelungen der Mehrfachversicherung gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 VVG verlangen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird konkurrierende Subsidiarit...

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