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§ 16 Vertragstypen / bb) Pflichten des Ausbildenden

Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
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Rz. 26

Die Pflichten des Ausbildenden ergeben sich aus den §§ 14 bis 16 BBiG. Seine Hauptpflicht ist die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit und Durchführung der Ausbildung, sodass das Ausbildungsziel innerhalb der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Die sachliche Ausbildung umfasst in erster Linie eine geordnete Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten; es sind dem Auszubildenden die üblichen Arbeiten zu übertragen. Diese müssen dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften des Auszubildenden angemessen sein, § 14 Abs. 3 BBiG. Eine dem Ausbildungszweck dienende Aufgabe liegt vor, wenn diese geeignet ist den Ausbildungszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern (Lakies/Malottke/Lakies, BBiG, § 14 Rn 31). Entscheidend für die Art der zu übertragenden Aufgaben ist das Berufsziel, sodass Besorgungen i.d.R. nicht hierunter fallen, jedoch können auch Hilfs- oder Nebenaufgaben übertragen werden (Leinemann/Taubert/Leinemann/Taubert, BBiG, § 14 Rn 54). Wird ein Auszubildender mit Aufgaben betraut, die diesem Zweck nicht dienen, kann er von seinem Beschwerderecht oder von seinem Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB Gebrauch machen.

 

Rz. 27

Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die erforderlichen Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG. Dies kann auch nur leihweise erfolgen. Ob hierunter auch die für den Schulbesuch benötigte Ausbildungsliteratur zu fassen ist, ist umstritten (zust. BAG v. 16.2.1976, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis [für Krankenpflegeschüler, m. krit. Anm. Schwerdtner]; abl. wegen des dualen Berufsausbildungssystems Schaub/Vogelsang, ArbR-HdB, § 174 Rn 47; Leinemann/Taubert/Leinemann/Taubert, BBiG, § 14 Rn 27; Natzel, DB 2005, 610, 611). Bei Nichterfüllung dieser...

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