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§ 15 Zustellungen via beA / II. Elektronische Zustellung von Gerichten – § 173 ZPO

Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
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1. Elektronische Zustellung als Regelzustellungsart – § 173 Abs. 1 ZPO

 

Rz. 10

Beim Lesen der Vorschrift des § 173 Abs. 1 ZPO stockt man zunächst einmal, da hier von der elektronischen Zustellung elektronischer Dokumente die Rede ist und man sich unweigerlich fragt: Wie werden denn sonst elektronische Dokumente zugestellt, wenn nicht elektronisch? Ein elektronisches Dokument kann aber auch ausgedruckt und in Schriftform gem. § 175 ZPO oder § 176 ZPO zugestellt werden. Auch kommt eine Zustellung eines elektronischen Dokuments als Schriftstück, z.B. gem. § 193 ZPO bei einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, in Betracht. Der Gesetzgeber wollte weitere inhaltliche Änderungen zur bisherigen Rechtslage nicht vornehmen.[14]

 

Rz. 11

§ 173 Abs. 1 ZPO regelt, dass ein elektronisches Dokument elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg (z.B. § 130a Abs. 4 ZPO) zugestellt werden kann. Dies bedeutet, dass eine elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments an ein anderes elektronisches Postfach, wie z.B. der in der Vergangenheit häufig genutzte Governikus-Communicator Justiz Edition,[15] nicht zulässig ist.

 

Rz. 12

Eine derartige Zustellung scheidet aber auch z.B. an ein klassisches Mail-Postfach wie z.B. Outlook, web.de, gmail/googlemail, hotmail, t-online.de etc. ebenfalls aus, unabhängig davon, dass dies auch nicht i.S.d. Gesetzgebers ist, solche Postfächer überhaupt in den elektronischen Rechtsverkehr einzubeziehen, siehe dazu auch zu den zulässigen elektronischen Postfächern im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs in § 4 Abs. 1 ERVV sowie in § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO (sowie die weiteren korrespondierenden Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen). Als sicherer Übermittlungsweg gelten das beA, aber auch beN, eBO, De-Mail und beBPo, siehe dazu § 130a Abs. 4 Nr. 1–6 ZPO.[16] Das De-Mail-System ist in der Praxis vielfach g...

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