Rz. 75
Kommt es zu einem Beschwerdeverfahren, so handelt es sich gegenüber dem zugrunde liegenden Vollstreckungsverfahren immer um eine eigene selbstständige Angelegenheit, die die Gebühren nach den Nrn. 3500, 3513 VV auslöst (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).
Rz. 76
Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 RVG. Maßgebend ist das mit der Beschwerde verfolgte Interesse unter Berücksichtigung der Wertvorschriften des § 25 Abs. 1 u. 2 RVG.
Rz. 77
Auch hier kommt eine Wertfestsetzung von Amts wegen nicht in Betracht, da keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen. Der Gegenstandwert ist nur auf Antrag im Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen.
Beispiel 59: Beschwerde
Der Gläubiger vollstreckt wegen einer Forderung in Höhe von 1.500,00 EUR. Hiergegen wird Vollstreckungserinnerung eingelegt. Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts wird Beschwerde eingelegt.
Unabhängig davon, ob die Anwälte im Vollstreckungs- oder Erinnerungsverfahren beauftragt waren, erhalten sie für das Beschwerdeverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV | 57,50 EUR | |
(Wert: 1.500,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 11,50 EUR | |
Zwischensumme | 69,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 13,11 EUR | |
Gesamt | 82,11 EUR |
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