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Kernstück ist die funktionale Baubeschreibung. Bei Objekten, die durch Generalübernehmer errichtet werden, erfolgt die Ausschreibung grundsätzlich funktional. Die funktionale Leistungsbeschreibung ist eine andere Bezeichnung für eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, wie sie in § 7 Abs. 912 VOB/A beschrieben ist. Im Gegensatz zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis wird bei der funktionalen Leistungsbeschreibung (§ 7 Abs. 1315 VOB/A) auf Grundlage einer Vorentwurfsplanung ein Leistungsprogramm mit der Erläuterung der Bauaufgabe in Form von Funktionsbeschreibungen, Raumprogrammen, der Festlegung von Mindestqualitäten usw. ausgeschrieben.

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