Rz. 189

Der "Goslarer Orientierungsrahmen" schlägt eine Staffelung je nach Alkoholisierungsgrad vor:

Ab 0,3 bis 0,5 ‰ (bzw. entsprechender Atemalkoholwert): keine generelle Quote, sondern Frage des Einzelfalles
Ab 0,5 bis 1,1 ‰ (bzw. entsprechender Atemalkoholwert): Kürzung um 50 %
Ab 1,1 ‰: Kürzung um 100 %.
 

Rz. 190

Der BGH (v. 22.6.2011 – IV ZR 225/10 – VersR 2011, 1037) hat eine vollständige Leistungskürzung auf null des Vollkaskoversicherers in einem Fall absoluter Fahruntüchtigkeit (strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrauschs bei einer BAK von 2,7 ‰) akzeptiert. Er hat darauf hingewiesen, dass in Ausnahmefällen eine vollständige Leistungsversagung möglich sei, es hierzu allerdings der Abwägung der Umstände des Einzelfalles bedürfe (BGH a.a.O.; ebenso jüngst BGH v. 11.1.2012 – IV ZR 251/10 – VersR 2012, 341 bei einer BAK von 2,10 ‰). Auch das KG hält es mit der Intention des Gesetzes nicht für vereinbar, pauschal ab einer BAK von 1,1 ‰ die Leistung vollständig zu kürzen. Vielmehr seien alle objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen und zu gewichten (KG VersR 2011, 487).

 

Rz. 191

Verschiedene Instanzgerichte haben bereits eine Leistungskürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit vorgenommen (OLG Dresden zfs 2010, 633 bei 2,7 ‰; OLG Stuttgart DAR 2011, 204 bei 1,29 ‰; LG Münster VersR 2011, 487 bei 1,67 ‰; LG Tübingen zfs 2010, 394 bei 1,29 ‰; AG Bitterfeld-Wolfen v. 19.8.2010 – 7 C 1001/09 – bei 1,18 ‰; AG Bühl SVR 2009, 424 bei 1,89 ‰; AG Berlin-Mitte zfs 2010, 576 bei 2,13 ‰). Demgegenüber hat das LG Bonn (DAR 2010, 24) bei einer Überlassung des Fahrzeugs an einen fahruntüchtigen Fahrer eine Leistungskürzung um 75 % vorgenommen.

Bei relativer Fahruntüchtigkeit haben das KG (NZV 2011, 495) eine Kürzung um 80 % bei einer BAK von 1,05 ‰, das OLG Saarbrücken (r+s 2015, 340) eine Leistungskürzung um 75 % bei einer BAK von 0,93 ‰, das LG Aachen (SP 2011, 375) ebenfalls eine Kürzung um 75 % bei einer BAK von 0,54 ‰, das OLG Hamm (zfs 2010, 634) eine Leistungskürzung um 60 % bei einer BAK von 0,59 ‰ und das LG Flensburg (zfs 2011, 700) eine Kürzung um 50 % bei einer BAK von 0,4 ‰ vorgenommen.

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