Rz. 137

Gehört ein Grundstück zum Nachlass, so ist nicht dieses Grundstück oder ein Anteil an dem Grundstück belastet. Der Nießbrauch selbst kann im Grundbuch also nicht eingetragen werden. Aber im Hinblick auf die Verfügungsbeschränkung des § 1071 BGB ist außerhalb des Grundbuchs eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis entstanden. Deshalb lässt die Rechtspraxis die Eintragung eines berichtigenden Vermerks im Grundbuch in Abt. II zu.[149]

 

Rz. 138

Da der Miterbe, dessen Erbteil mit einem Nießbrauch belastet ist, nur noch mit Zustimmung des Nießbrauchers "nießbrauchsschädliche" Verfügungen über den Anteil vornehmen kann, ist die Verlautbarung im Grundbuch von besonderer Bedeutung (§ 1071 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB), weil andernfalls der nießbrauchsbelastete Miterbe zusammen mit den anderen Miterben über das Grundstück zugunsten eines Gutgläubigen verfügen könnte und dieser das Grundstück ohne teilweise Belastung mit dem Nießbrauch erwerben würde. Weil die Nießbrauchseinräumung an einem Erbteil der notariellen Beurkundung bedarf, ist darauf zu achten, dass die Bewilligung der Eintragung eines Nießbrauchsvermerks im Grundbuch sofort in die notarielle Urkunde aufgenommen wird (vgl. dazu das Muster Rdn 141), um die Beglaubigungsgebühr für eine gesonderte Bewilligung zu sparen.

 

Rz. 139

Zunächst ist im Grundbuch die Erbengemeinschaft gem. § 39 GBO – unter Nachweis des Erbrechts mittels eines Erbscheins oder beglaubigter Abschriften einer notariellen Verfügung von Todes wegen und der nachlassgerichtlichen Eröffnungsniederschrift (§ 35 GBO) – voreinzutragen. Erst dann kann der Vermerk über die Nießbrauchsbestellung an einem Erbteil eingetragen werden.

[149] MüKo/Gergen, § 2033 BGB Rn 29; Soergel/Wolf, § 2033 Rn 4.

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