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§ 10 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das un ... / ee) Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1353 BGB)

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Rz. 570

Die Berufung des der Versteigerung widersprechenden Ehegatten auf das im Gesetz manifestierte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme[557] ist unabhängig vom jeweiligen Güterstand und kann auch noch nach der Scheidung erfolgen. Das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme fußt auf dem Gebot, dass sich die Eheleute – auch nach der Scheidung[558] – solidarisch zu verhalten haben.[559] Somit kann die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches zumindest auf Zeit ausgeschlossen sein, wenn dies dem ehelichen Zusammenleben widerspricht.

 

Rz. 571

Auch hier ist wie beim Schutz des räumlich gegenständlichen Bereichs im Einzelfall eine Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten. Bedeutsam ist hierbei, ob im gemeinsamen Familienheim auch Kinder leben und ob auf deren Belange Rücksicht zu nehmen ist. Brudermüller[560] spricht davon, dass, wenn gegen den Willen des anderen Ehepartners die existentielle Grundlage der häuslichen Gemeinschaft aufgehoben werden soll, hierbei die ökonomischen Interessen des versteigerungswilligen Teils von besonderer Gewichtung sein müssen.[561] So ist es beispielsweise bedeutungsvoll, ob der Versteigerungsantrag in ehefeindlicher Absicht gestellt wurde,[562] um somit den gegenständlichen Ehebereich zu zerstören. Weitere Abwägungskriterien sind u.a.: Dauer des Zusammenlebens und die sich daraus ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber einem physisch und psychisch kranken Partner bzw. Angebot einer angemessenen Ersatzwohnung.[563]

[557] Vgl. hierzu ausführlich Brudermüller, FamRZ 1996, 1521 f.; Smid, FamRZ 1989, 1144 ff.; Riegel, NJW 1989, 2798 ff.
[558] BGH FamRZ 1988, 607 = NJW 1988, 1720.
[559] Zu der durch die Ehe gebotenen Pflicht vgl. BGH FamRZ 1962, 295.
[560] FamRZ 1996, 1521.
[561] OLG Karlsruhe BWNotZ 1964, 164.
[562] BGH FamRZ 1972, 3...

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