Rz. 216

Wird Post elektronisch z.B. via beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) versandt, ist u.a. zu prüfen:

ob die Voraussetzungen des § 130a ZPO alle eingehalten wurden
dass das richtige Dokument hochgeladen wurde,
dass alle Anlagen hochgeladen wurden,
dass Zertifikate z.B. des Kartenlesers bzw. der beA-Karte noch gültig sind,
ob eine angebrachte qualifizierte Signatur (§ 130a Abs. 3 1. Alt. ZPO) erfolgreich angebracht wurde oder das elektronische Dokument mit einer einfachen elektronischen Signatur (§ 130a Abs. 3 2. Alt ZPO) des selbst sendenden Postfachinhabers versehen ist
dass ein zulässiges elektronisches Postfach verwendet wurde (§ 4 ERVV)
dass die Übermittlung rechtzeitig erfolgt,
dass eine Eingangsbestätigung des richtigen Adressaten eingegangen ist, § 130a Abs. 5 ZPO und eine erfolgreiche Übermittlung anzeigt.
 

Rz. 217

Bitte berücksichtigen Sie: Der Elektronische Rechtsverkehr steckt noch in den Kinderschuhen. Die schriftliche Einreichung von Schriftsätzen ist in § 130 ZPO, die elektronische in § 130a ZPO geregelt. Die Verpflichtung zur Einreichung in elektronischer Form regelt § 130d ZPO. § 130d ZPO tritt bundesweit zum 1.1.2022 in Kraft. Korrespondierende Vorschriften sowohl für die Möglichkeit als auch die Pflicht zur elektronischen Einreichung finden Sie im ArbGG, der FGO, dem SGG, der VwGO, der StPO und den OWiG. Die obigen Ausführungen gelten für den Anwendungsbereich der ZPO. Zu weiteren Gerichtsbarkeiten siehe die entsprechenden Vorschriften u.a. in Art. 2–6 im Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten.[8] Weitere Ausführungen siehe zudem im nachfolgenden Kapitel Rdn 218 ff. "Elektronischer Rechtsverkehr und beA". Für Verwaltungsbehörden gelten die Verwaltungsverfahrensgesetze mit eigenen Regelungen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.egvp.de.

[8] Gesetz v. 10.10.2013 BGBl I S. 3786 (Nr. 62); Geltung ab 1.1.2018, abweichend siehe Artikel 26.

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