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Sozialversicherungstage

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Zusammenfassung

 
Begriff

Zeiten, die sozialversicherungsrechtlich mit Beiträgen belegt sind, werden als Sozialversicherungstage bezeichnet. Die Anzahl der Sozialversicherungstage ist beispielsweise zu ermitteln, wenn Beiträge für einen Teillohnzahlungszeitraum oder die Höhe einer Entgeltersatzleistung berechnet wird. Auch bei der Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen sind die Sozialversicherungstage bedeutsam. Aus diesem Grund muss für ein Versicherungsverhältnis beurteilt werden, ob es sich um Sozialversicherungstage handelt oder nicht. Besondere Regelungen gelten z. B. bei unbezahltem Urlaub, unentschuldigtem Fehlen oder Streik.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft ist für die Krankenversicherung in § 223 SGB V und für die Pflegeversicherung in § 57 Abs. 1 SGB XI geregelt. Für die Arbeitslosenversicherung ist dies in § 341 Abs. 2 SGB III definiert. Des Weiteren bestimmt die Beitragsverfahrensordnung die Berechnungsgrundsätze bei Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVV).

 
Praxis-Beispiele
  • Beschäftigungsunterbrechung: Unterbrechung ohne Entgeltzahlung, Monatsfrist

Sozialversicherung

1 Beitragsberechnung

Zeiten, die mit Beiträgen belegt sind, werden als Sozialversicherungstage berücksichtigt. Für die Berechnung der Beiträge sind

  • die Woche mit 7 Tagen,
  • der Kalendermonat mit 30 Tagen und
  • das Kalenderjahr mit 360 Kalendertagen

zu berücksichtigen. Ein voller Kalendermonat ist immer mit 30 Tagen anzusetzen.

Umfasst der Zeitraum, für den die Beiträge zu berechnen sind, keinen vollen Kalendermonat, sind die tatsächlichen Beitragstage maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Sozialversicherungstage

 
Beitragspflicht SV-Tage
1.2. bis 28.2. 30
2.2. bis 29.2. 28
1.7. bis 31.7. 30
2.7. bis 31.7. 30

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