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Praxis-Beispiele: Doppelte Haushaltsführung / 5 Auswärtstätigkeit

Marcus Spahn
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Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer führt seit etwas mehr als einem Jahr einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt in Freiburg. Dort bewohnt er ein kleines Apartment zum Preis von 600 EUR monatlich. Am Wochenende fährt er mit dem Pkw zu seiner Familie nach Stuttgart (200 Kilometer).

Vom Arbeitgeber werden sowohl die Übernachtungskosten wie auch die Familienheimfahrten – wie in den vergangenen Monaten – bis zu den steuerfreien Grenzen erstattet.

  • Der Arbeitnehmer hat an den 4 Wochenenden im Februar seinen Heimatort Stuttgart sonntags gegen 21 Uhr verlassen und ist freitags gegen 19 Uhr dorthin zurückgekehrt.
  • In der zweiten Februarwoche (Di.-Do.) hat er mit der Bahn Kunden in Frankfurt und Karlsruhe besucht. Die Fahrkarten dafür hat er unmittelbar vom Arbeitgeber erhalten; ebenso hat dieser seine Übernachtungen gebucht. Der Arbeitnehmer ist am Dienstag um 8 Uhr von seiner Zweitwohnung losgefahren und am Donnerstag um 11 Uhr wieder an seiner ersten Tätigkeitsstätte eingetroffen.

Können dem Mitarbeiter Verpflegungsmehraufwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden?

Ergebnis

Bei dem Arbeitnehmer liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor. Er ist aufgrund der Versetzung außerhalb seines Wohnorts beschäftigt und führt am auswärtigen Beschäftigungsort Freiburg einen doppelten Haushalt. Deshalb dürfen die notwendigen Mehraufwendungen, die durch die doppelte Haushaltsführung entstehen, steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden.

  • Die Kosten für die Unterkunft sowie die Kosten für eine Familienheimfahrt wöchentlich können steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Bei den Fahrten können 0,30 EUR für die ersten 20 Entfernungskilometer und 0,38 EUR für die darüber hinausgehende Entfernung angesetzt werden.
  • Eine Erstattung von Verpflegung...

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Doppelte Haushaltsführung: Lohnsteuerrechtliche Bewertung

Zusammenfassung Überblick Arbeitnehmer, die aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt begründet haben, um nicht täglich von ihrem Beschäftigungsort zum Wohnort zurückkehren zu müssen, können ihre notwendigen Mehraufwendungen für Verpflegung, Unterkunft ...

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