Rz. 8
Der Anspruch auf Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1). Die Regelung betrifft den Normalfall, in dem durch die Heilbehandlungsmaßnahmen Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt worden ist oder eine verweisbare Tätigkeit für den Versicherten gefunden wurde (vgl. dazu Komm. zu § 45).
Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 endet das Verletztengeld, wenn die Heilbehandlungsmaßnahme den Versicherten nicht mehr an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.
Rz. 9
Verletztengeld wird zumeist aufgrund des Auftrages des Unfallversicherungsträgers durch die Krankenkasse gezahlt, wobei die Dauer der Auszahlung von der Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit abhängt. Unabhängig davon, ob die Auszahlung als Realakt oder als Zahlung aufgrund einer auf die Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit befristeten Bewilligung rechtlich eingestuft wird, kann die Zahlung bei Beendigung der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ohne Aufhebungsbescheid und ohne vorherige Anhörung eingestellt werden.
Rz. 10
Wird hingegen durch Bescheid Verletztengeld ohne Befristung bewilligt, so kann der Unfallversicherungsträger die Bewilligung nur nach Anhörung (§ 24 SGB X) durch Bescheid (gemäß § 48 Abs. 1 SGB X) aufheben. Der Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG), die erst mit Erhebung der Anfechtungsklage entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Rz. 11
Der Anspruch auf Verletztengeld besteht auch dann weiter, wenn das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis inzwischen beendet ist (z. B. durch Zeitablauf bei Befristung), der Versicherte aber immer noch arbeitsunfähig ist (Schur, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 46 Rz. 8; BSG, Urteil v. 26.5.1982, 2 RU 41/81;...