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Jung, SGB VII § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist Nachfolgenorm des § 560 Abs. 1 Satz 1 und 5, Abs. 2 RVO und wurde zum 1.1.1997 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII eingeordnet. Eine Anpassung an das neue SGB IX erfuhr Abs. 2 zum 1.7.2001 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046).

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde der Begriff der Arbeitslosenhilfe in Abs. 1 Satz 2 zum 1.1.2005 ersetzt durch die Formulierung "nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch". Mit Wirkung zum 1.1.2007 wurde durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) in Abs. 1 Nr. 2 das Winterausfallgeld gestrichen, das an Arbeitnehmer gezahlt wurde, deren Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung in der jeweiligen Schlechtwetterzeit ausgeschöpft war (§§ 214 f. SGB III).

Durch Art. 7 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) wurde im Zusammenhang mit der Berechnung des Kinderpflegeverletztengeldes und der Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2015 neu gefasst.

Durch Art. 12 Abs. 10 Nr. 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeldgesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 1 Nr. 2 die Bezeichnung Arbeitslosengeld II durch die Bezeichnung Bürgergeld ersetzt.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt

 

Rz. 2

Die Vorschrift normiert die Voraussetzungen für den Anspruch auf Verletztengeld bei einer Ersterkrankung in verschiedenen Konstellationen.

Abs. 1 reg...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld
SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld

  (1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte   1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und   2. ...

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