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Jung, SGB VII § 14 Grundsatz / 2.2 Zusammenarbeit mit den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden

Hans-Peter Jung
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Rz. 7

Die Unfallversicherungsträger arbeiten gemäß § 20 Abs. 1 mit den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden eng zusammen. Institutionell wird gemäß § 20 Abs. 2 eine landesbezogene Stelle eingerichtet. Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften wird gemäß § 20 Abs. 3 die Zusammenarbeit mit den Landesbehörden sowie mit Betriebsräten und Personalräten geregelt (vgl. im einzelnen die Komm. zu § 20).

 

Rz. 8

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen außerhalb des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, die unter dem Begriff Arbeitssicherheit fallen, sind nachfolgend aufgeführt:

 

Rz. 9

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) v 7.8.1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v 18.3.2022 (BGBl. I S. 473). Das Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:

- Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) und

- Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. EG Nr. L 206 S. 19).

Es regelt im Wesentlichen die Grundpflichten im betrieblichen Arbeitsschutz einheitlich für alle Tätigkeitsbereiche und alle Beschäftigtengruppen einschließlich des öffentlichen Dienstes sowie der Landwirtschaft. Geregelt werden neben den Arbeitgeberpflichten ausdrücklich auch Pflichten des Arbeitnehmers, so z. B. die Pflicht, den Arbeitgeber bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen aktiv zu unterstützen. Hinsichtli...

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