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Jung, SGB VII § 108 Bindung der Gerichte / 2.1 Bindung der Gerichte

Hans-Peter Jung
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Rz. 5

Die Norm richtet sich an Arbeitsgerichte und je nach Streitwert an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, soweit sie über den Ersatz von Personenschäden zu entscheiden haben, die im Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung entstanden sind. Bei Streitigkeiten über den Ersatz von Sachschäden gilt die Vorschrift nicht (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 108 Rz. 2). Arbeitsgerichte sind typischerweise zuständig bei Streitigkeiten um Schadensersatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und zwischen Arbeitnehmern untereinander (Hauck/Kranig, SGB VII, § 108 Rz. 4 mit Hinweis auf § 2 Abs. 1 ArbGG). Die Zuständigkeit der Zivilgerichte kommt in allen übrigen Fällen in Betracht, z. B. bei den Ersatzansprüchen nach §§ 110 und 111, für die die Vorschrift gemäß § 112 ebenfalls gilt.

 

Rz. 6

Bindung bedeutet, dass ein Gericht außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit von den Feststellungen des Unfallversicherungsträgers ausgehen muss. Eine Bindung tritt auch ein, wenn die unanfechtbare Entscheidung erst während des Revisionsverfahrens vor dem Zivilgericht vorliegt. Die eintretenden Grenzen der Sachprüfung gelten auch im Revisionsverfahren (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 108 Rz. 6 mit Hinweis auf BGH, Urteil v. 19.10.1993, VI ZR 158/93; ebenso Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 108 Rz. 4). Bindung tritt auch ein für zivilrechtliche Verfahren aus übergeleitetem Recht (BGH, Urteil v. 12.6.2007, VI ZR 70/06; BGH, Urteil v. 30.5.2017, VI ZR 501/16). Die Zivil- und Arbeitsgerichte haben die Bindungswirkung von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil v. 22.4.2008, VI ZR 202/07). Über alles, worauf sich die Bindungswirkung nicht erstreckt, entscheiden die Zivilgerichte frei.

2.1.1 Unanfechtbare Entscheidung

 

Rz. 7

Bei der die Zivilgerichte bindenden Entscheidung kann es sich um eine Verwaltungsentscheidung oder ein Anerkenntnis...

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