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Job-Sharing

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Zusammenfassung

 
Begriff

Job-Sharing ist eine besondere Form der Arbeitsplatzteilung im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses. Dabei teilen sich mehrere Arbeitnehmer die Arbeitszeit eines Arbeitsplatzes, an dem sie meist abwechselnd anwesend sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzlich geregelt ist das Job-Sharing in § 13 TzBfG. Im Übrigen gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Lohnsteuer: Einzelheiten zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff regeln § 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV. Da das Einkommensteuergesetz insbesondere eine nur beispielhafte Aufzählung enthält, ergänzen R 19.3-19.8 LStR sowie H 19.3-19.8 LStH die gesetzlichen Bestimmungen.

Sozialversicherung: Der Arbeitnehmerbegriff ergibt sich vorrangig aus §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1 SGB IV.

Arbeitsrecht

1 Rechtsbeziehungen

1.1 Weisungsrecht und Arbeitsplan

Beim Job-Sharing-Arbeitsverhältnis bestehen zwischen den einzelnen Job-Sharern, die sich den Arbeitsplatz teilen, keine Rechtsbeziehungen. Die Aufstellung eines Arbeitsplans ist allerdings Sache der am Job-Sharing beteiligten Arbeitnehmer. Sie legen eigenverantwortlich ihre Arbeitszeiten fest. Hier unterscheidet sich das Job-Sharing-Arbeitsverhältnis von anderen Teilzeitarbeitsverhältnissen, da der Arbeitgeber auf einen Teil seines Direktionsrechts verzichtet.

 
Achtung

Bindungswirkung des Arbeitsplans

Der Arbeitsplan hat für alle Vertragspartner rechtsverbindliche Wirkungen. Er kann nach Abgabe nicht mehr einseitig beispielsweise durch die Arbeitnehmer geändert werden, sondern nur noch einvernehmlich mit dem Arbeitgeber. Können sich die Arbeitsplatzpartner nicht über den Besetzungsplan der nächsten Zeitperiode einigen, fällt die Befugnis zur Bestimmung der Arbeitszeit auf den Arbeitgeber als Teil seines Direktionsrechts zurück.

1.2 Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber

Jeder einzelne Job-Sharer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung des im Arbeits- od...

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