Rz. 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beinhaltet 3 Anrechnungszeitentatbestände, und zwar
- die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit,
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur eine Krankheit in Betracht. Nach der für die gesetzliche Krankenversicherung entwickelten Legaldefinition ist unter einer Krankheit jeder regelwidrige Zustand des Körpers, des Geistes oder der Seele zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit hat die Rechtsprechung eine Definition entwickelt. Arbeitsunfähigkeit liegt danach vor, wenn ein Versicherter infolge Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, weder seine bisherige noch eine ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben (BSG, Urteil v. 30.5.1967, 3 RK 15/67; BSG, Urteil v. 15.11.1984, 3 RK 21/83). Als Beweismittel für das Vorliegen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kommen entsprechende ärztliche Bescheinigungen oder Meldungen der zuständigen Krankenkasse in Betracht.
Für im Versicherungskonto gespeicherte Zeiten des Krankengeldbezuges i. S. v. § 44 Abs. 1 SGB V kann das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich unterstellt werden. Wurde allerdings während einer Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld gezahlt (z. B. weil der höchstmögliche Anspruch bereits ausgeschöpft war, Aussteuerung gemäß § 48 SGB V), ist das Vorliegen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende Bescheinigungen/Meldungen der Krankenkasse nachzuweisen.
Nach Ablehnung eines Antrags auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, liegt nach der Rechtsprechung des B...