Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Wird während der Elternzeit eine Einmalzahlung ausbezahlt, ist diese dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Die Einmalzahlung ist nur dann beitragspflichtig, wenn bereits im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber, der die Einmalzahlung zahlt, auch laufendes Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. Ansonsten bleibt die Einmalzahlung beitragsfrei. Bei Zahlung bis zum 31.3 ist die März-Klausel zu beachten.

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