Für den Fall einer vorzeitigen Lösung des Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit gewährt § 23 BBiG unter bestimmten Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch. Der Ausbildende oder der Auszubildende kann danach Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn die jeweils andere Vertragspartei den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Aus anderen Rechtsgründen bestehende Schadensersatzansprüche bleiben von dieser Vorschrift unberührt, wobei aber z. B. § 628 Abs. 2 BGB von § 23 BBiG verdrängt wird und §§ 9, 10 KSchG nicht anwendbar sind.
Als nicht zum Schadensersatz verpflichtender Lösungstatbestand sieht das Gesetz die nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG mögliche fristgemäße Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Berufswechsels oder Berufsaufgabe an. Eine vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Probezeit oder zum Ablauf der Probezeit begründet ebenfalls keine Schadensersatzansprüche.
Die Schadensersatzregelung des § 23 BBiG knüpft in erster Linie an die Fälle einer nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG zulässigen außerordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit an. Ein Schadensersatzanspruch ist in diesen Fällen nur dann begründet, wenn die außerordentliche Kündigung aus einem vom anderen schuldhaft (d. h. vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführten Grund erfolgt ist. Darüber hinaus entsteht nach § 23 BBiG eine Schadensersatzpflicht, wenn das Ausbildungsverhältnis schuldhaft ohne Rechtsgrund tatsächlich gelöst wird, z. B. durch Vertragsbruch.
Wird das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig aus einem von einer Partei zu vertretenden Grunde im Wege eines Aufhebungsvertrags beendet, so ist für die Praxis die Aufnahme eines ausdrücklichen Vorbehalts hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche zu empfehlen. Der Schadensersatzan...