Kurzbeschreibung
FAQ zum Thema Arbeitszeiterfassung: Häufig gestellte Fragen zur Arbeitszeiterfassung insbesondere im Rahmen des aktuellen BAG-Beschlusses v. 13.9.2022, 1 ABR 22/21.
Vorbemerkung
Das BAG hat im September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu erfassen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Anfang Dezember 2022 aktualisierte Fragen und Antworten zum Thema Arbeitszeiterfassung veröffentlicht: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html
Die hier aufgeführten häufig gestellten Einzelfragen haben die Ausführungen des BMAS mitberücksichtigt und geben zudem passende Arbeitshilfen mit an die Hand.
Fragen und Antworten
1. Was genau regelt § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, nach welchem laut BAG die Verpflichtung zu einem Arbeitszeiterfassungssystem besteht? Und was bedeutet diese Vorschrift in unionsrechtskonformer Auslegung? |
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Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sorgen. Das BAG versteht hierunter, bei unionsrechtskonformer Auslegung der Norm, die Verpflichtung zur Einführung eines Systems, mit dem die von Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.[1] Zum unionsrechtlichen Hintergrund:Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits 2019 im sogenannten "Stechuhrurteil" entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber zur Einrichtung eines "objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassungssystem" verpflichten müssen.[2] Eine gesetzliche Umsetzung in Deutschland gab es bisher nicht. |
2. Bislang mussten nach § 16 Abs. 2 ArbZG nur Überstunden erfasst werden. Reicht dies nun nicht mehr aus? |
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Nach der Entscheidung des BAG sind nicht nur Überstunden, sondern die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen.[3] |
3. Bedeutet diese Entscheidung das Ende der Vertrauensarbeitszeit? |
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Nein. Bei der "Vertrauensarbeitszeit" verzichten Arbeitgeber grundsätzlich auf die Kontrolle, wann Arbeitnehmer tatsächlich arbeiten oder ihre Pausen nehmen. Die Arbeitnehmer entscheiden weitgehend selbst über ihre Arbeitszeit. Die Erfassung derer steht dem nicht entgegen. Die geltenden Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes zu Höchstarbeitszeiten und der Einhaltung der Ruhezeit galten auch bisher für Arbeitnehmer mit Vertrauensarbeitszeit und sollten dokumentiert werden. Ob die Dokumentation an Arbeitnehmer delegiert werden kann, siehe Frage 7. |
Passende Arbeitshilfen: |
4. Müssen Arbeitgeber bereits jetzt tätig werden? Oder reicht es, auf eine konkretere gesetzliche Regelung zu warten? |
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Die Pflicht zur Zeiterfassung besteht nach dem BAG bereits jetzt! Auch das BMAS hat sich dahingehend geäußert, dass Arbeitgeber nicht mit der Erfassung der Arbeitszeit warten dürfen, bis eine Anpassung des Arbeitszeitgesetzes erfolgt ist, sondern die Entscheidung des BAG verbindlich ist.[4] |
5. Wie muss die Arbeitszeiterfassung aussehen? Gibt es Formvorschriften oder Vorgaben über den Inhalt oder Umfang? |
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Solange der Gesetzgeber keine konkreten Regelungen trifft, gibt es einen Gestaltungsspielraum bei der Form der Arbeitszeiterfassung. Zu berücksichtigen sind dabei die Eigenheiten des Betriebs, insbesondere der Größe, sowie die Besonderheiten der betroffenen Tätigkeitsbereiche. Je nach den Gegebenheiten im Betrieb können deshalb auch Aufzeichnungen in Papierform genügen.[5] Festlegungen zum Inhalt wurden noch nicht getroffen. Wichtig ist eine Erfassung von Beginn und Ende, d.h. der gesamten Arbeitszeit einschließlich der Überstunden, um die Einhaltung der Höchstarbeits- und Ruhezeiten zu gewährleisten.[6] Lediglich nur die Erfassung der am Tag gearbeiteten Stundenzahl ist nicht ausreichend. Wird lediglich die Summe der Arbeitsstunden festgehalten, kann nicht nachvollzogen werden, ob die vorgeschriebenen Ruhepausen und Ruhezeiten tatsächlich eingehalten wurden. |
6. Ist ein Dienstplan als Arbeitszeiterfassung ausreichend? |
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Nein. Ein Dienstplan zeigt nur die hypothetische Arbeitszeit der Arbeitnehmer und gibt keine Auskunft über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit oder Pausen. Auch ein entsprechender Vermerk, wenn ein Arbeitnehmer länger als geplant arbeitet, stellt noch keine Arbeitszeiterfassung dar. |
7. Welche Möglichkeiten gibt es derzeit bei der Arbeitszeiterfassung? |
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Da es noch keine Formvorschriften gibt, ist sowohl eine handschriftliche Erfassung, die Stechuhr, eine elektronische Erfassung, mobile Erfassungssysteme wie Apps, Browserstempeluhren, Chatbots u.v.m. möglich. Aber hier muss eine konkretere gesetzliche Regelung im Blick behalten werden. |
Passende Arbeitshilfen: |
8. Wie verhält es sich mit der Arbeitszeiterfassung im Rahmen der DSGVO? Wann müssen Aufzeichnungen gelöscht werden? |
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Bei der Erfassung von Arbeitszeit handelt es... |
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