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Zulagen: Übertarifliche und außertarifliche Zulagen / 2 Zweck der außer- oder übertariflichen Zulage

Stephan Wilcken
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Eine außer- oder übertarifliche Zulage kann aus einer Vielzahl von Gründen mit einzelnen Beschäftigten vereinbart werden.

Diese Zulage kann vereinbart sein als

  • frei ausgehandelte Zulage im Einzelfall, um Beschäftigten ein höheres Entgelt zuzusichern als dies die betrieblichen Entgeltregelungen vorsehen,
  • Arbeitsmarktzulage, weil Arbeitskräfte zu den üblichen betrieblichen Entgeltbedingungen nicht zu bekommen sind,
  • Gebietszulage/Ausgleichszulage, um beispielsweise einen besonderen Aufwand für die Tätigkeit in dem Gebiet auszugleichen,
  • Leistungszulage, um besondere Leistungsanreize zu setzen,
  • sachbezogene Zulage, beispielsweise um die Kosten für einen besonders langen Anfahrtsweg auszugleichen,
  • Potenzial- oder Entwicklungszulage.
 
Hinweis

In den allermeisten Fällen verzichten die Unternehmen darauf, den Grund für die Gewährung der übertariflichen Zulage festzuschreiben. Es empfiehlt sich jedoch, den Grund/Zweck der übertariflichen Zulage möglichst im Vertrag oder in der entsprechenden Zusage zu benennen. Dies hat jedenfalls den Vorteil, dass der Widerruf der Zulage bei Wegfall des Grundes leichter zu begründen ist.

2.1 Frei ausgehandelte Zulage im Einzelfall

Die frei ausgehandelte Zulage kommt in der Praxis am häufigsten vor. Beispielsweise, wenn die Entgeltvorstellungen von Bewerbern vom Unternehmen bei richtiger betrieblicher oder tariflicher Eingruppierung nicht zu erfüllen wären. Da das Unternehmen einerseits den Bewerber gewinnen, andererseits aber auch die betrieblichen Entgeltregelungen exakt anwenden will und soll, bietet es dem Bewerber den über das zutreffende Tarifentgelt hinaus geforderten Betrag als außer- oder übertarifliche Zulage an; der Bewerber akzeptiert und wird eingestellt.

Im Vertrag könnte die Formulierung über die Zulage wie folgt lauten:

 
  1. Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttoentgelt von …...

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