Die Sperrzeitregelung erfasst die ordentliche und die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers. Ob eine Kündigung fristgemäß oder fristlos erfolgte und ob sie rechtlich begründet ist oder nicht, ist für das Vorliegen eines Sperrzeitsachverhalts unerheblich. Die Umstände der Kündigung können allerdings für das Vorliegen eines wichtigen Grundes[1] von Bedeutung sein.

Als Arbeitsaufgabe in diesem Sinne gilt auch die Beendigung einer Beschäftigung ohne ausdrückliche Kündigung unter Nichtanerkennung der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers bzw. bei Wegfall der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers.

Die Ablehnung einer Änderungskündigung des Arbeitgebers (verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu neuen Bedingungen) oder die Nichtannahme eines Arbeitsangebots nach Auslaufen einer Befristung ist keine Eigenkündigung bzw. Lösung des Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. Sperrzeitrechts. In diesen Fällen tritt deshalb keine Sperrzeit ein.

[1]

S. Abschn. 2.

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