Ein Widerruf der Krankenkassenwahl ist bei einem Kassenwechsel im Kündigungsverfahren bis zum Ende der Kündigungsfrist möglich. Sofern ein Verbleib bei der bisherigen Krankenkasse gewünscht wird, muss dies formlos der bisherigen Kasse mitgeteilt werden. Anschließend übernimmt die bisherige Krankenkasse in ihrer Funktion als "wiedergewählte" Krankenkasse die Verpflichtung, die andere(n) betroffene(n) Krankenkasse(n) über die geänderte Wahlentscheidung des Mitglieds zu informieren. Ein Widerruf der Krankenkassenwahl nach dem Ende der Kündigungsfrist und damit nach Beginn der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse ist hingegen ausgeschlossen.

Bei einem sofortigen Kassenwahlrecht ist ein Widerruf bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht möglich. Eine bzw. mehrere Wahlerklärung(en) können innerhalb dieser Frist "korrigiert" werden. Sofern ein Versicherter mehreren Krankenkassen gegenüber erklärt, deren Mitglied werden zu wollen, meldet der Arbeitgeber bei der Krankenkasse an, die ihm vom Arbeitnehmer benannt wird.

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